SATZUNG

 

des Juniorenkreises bei der

Industrie- und Handelskammer zu Coburg e.V., Coburg

§1  Name Sitz Verhältnis zur Kammer, Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Juniorenkreis bei der Industrie- und Handelskammer zu Coburg e.V.“ und hat seinen Sitz in Coburg.
    Er wird von der Industrie- und Handelskammer zu Coburg gefördert, die auch die organisatorische Betreuung übernimmt.
  2. Der Juniorenkreis kann Mitglied der „Wirtschaftsjunioren Deutschlands e.V.“ sein.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2  Zweck

  1. Der Juniorenkreis fördert die Jugendpflege, die Erziehung, die Volks- und Berufsausbildung, die internationale Gesinnung, die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens in sozialer Verantwortung in Europa.
  2. Dies erfordert u. a.
    1. Vermittlung der Kenntnisse gesamtwirtschaftlicher, gesellschafts- und sozialpolitischer Zusammenhänge und Erfordernisse.
    2. Aktive Beteiligung der Mitglieder an der Planung und Durchführung von Programmen des Juniorenkreises zur Förderung des Gemeinwesens und der Öffentlichkeitsarbeit.
    3. Mitarbeit des Einzelnen u.a.
      1. bei der beruflichen Nachwuchsausbildung und Weiterbildung
      2. ehrenamtlich in den öffentlichen Institutionen
      3. Förderung der Kontakte zwischen Bildungsstätten, Behörden und Wirtschaft.
    4. Einführung des Nachwuchses in die Wirtschaftspraxis und Arbeitswelt.
    5. Auseinandersetzung mit gesellschaftspolitisch relevanten Gruppen und Themen.
    6. Fachliche Fortbildung durch
      1. betrieblichen und überbetrieblichen Meinungs- und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern,
      2. Studium der an eine moderne Unternehmensführung zu stellenden Anforderungen.
    7. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Vorträge.

§3  Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, wenn sie mindestens 25, höchstens 45 Jahre alt ist und den Zielsetzungen des Kreises, u.a. auch durch seine berufliche oder angestrebte berufliche Tätigkeit nahesteht. Mitglieder, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, werden Fördermitglieder, behalten aber ihr Stimmrecht und sind weiterhin beitragspflichtig. Sie können auch aufgrund besonderer, außergewöhnlicher Verdienste von allen an dieser Sitzung teilnehmenden Vorstandsmitgliedern, auf Vorschlag zu nicht beitragspflichtigen Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Die Mitgliedschaft verpflichtet zu aktiver regelmäßiger Teilnahme an den Veranstaltungen des Juniorenkreises. Sofern ein Mitglied mehr als der Hälfte der Veranstaltungen eines Geschäftsjahres fernbleibt, kann auf Beschluß der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit der Ausschluß erfolgen, nachdem der Auszuschließende Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Unberührt davon bleibt das Recht der Mitgliederversammlung, gemäß § 6 (1) e) Mitglieder aus anderen Gründen auszuschließen.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    1. bei Tod
    2. durch Austritt oder Ausschluß
    3. durch Auflösung des Juniorenkreises.
  4. Ein Austritt ist schriftlich mitzuteilen und kann zum Ende eines jeden Kalenderjahres erklärt werden. Der Ausschluß ist zulässig, wenn ein Mitglied den vom Juniorenkreis verfolgten Zielen erheblich zuwiderhandelt oder trotz zweifacher Aufforderung seinen Beitrag nicht bezahlt.
  5. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Vorstandschaft mit einer Mehrheit von 2/3 ihrer an der Sitzung anwesenden Mitglieder.
  6. Mitglieder mit beratender Stimme können sein:
    Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit den Zielsetzungen des Juniorenkreises nahestehen.

§4  Beiträge

Der Juniorenkreis erhebt einen Jahresbeitrag. Über seine Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im Januar fällig. Bei einem Ausscheiden während des Geschäftsjahres werden keine Anteile zurückerstattet.

§5 Organe

Organe des Juniorenkreises sind die Mitgliederversammlung und die Vorstandschaft.

§6 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für
  • die Wahl der Vorstandschaft
  • die Genehmigung des Jahresabschlusses
  • die Bestellung von Rechnungsprüfern
  • die Erteilung von Entlastungen
  • Ausschluß von Mitgliedern (auch soweit dazu die Vorstandschaft nach § 3 (3) zuständig ist)
  • die Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Juniorenkreises.
  • Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, bei der über die in Abs. (1) aufgezählten Angelegenheiten entschieden wird. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  • Zu dieser Mitgliederversammlung hat der Sprecher oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter spätestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der bis dahin vorliegenden Anträge, durch einfachen Brief, einzuladen. Maßgebend für die Wahrung der Einladungsfrist ist die Absendung an die dem Juniorenkreis zuletzt schriftlich mitgeteilte Anschrift des Mitglieds. (Datum des Poststempels).
  • Bei Einhaltung dieser Einladungsvorschriften kann über Angelegenheiten des Abs. (1) auch bei einer anderen Mitgliederversammlung entschieden werden. Auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder hat dies zu geschehen.
  • Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
  • Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Schriftliche Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist zulässig, wobei ein anwesendes Mitglied nur ein einziges nicht anwesendes Mitglied vertreten kann.
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der gültigen Stimmen unberücksichtigt.
    Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen ist dagegen erforderlich bei Satzungsänderung,
    Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen ist dagegen erforderlich bei Auflösung des Juniorenkreises.
    Bei Wahlen zur Vorstandschaft findet geheime Abstimmung statt. Im übrigen kann die Vorstandschaft zu einzelnen Punkten der Tagesordnung bestimmen, daß die Abstimmung geheim oder durch Handzeichen erfolgen soll. Über Mitgliederversammlungen, bei denen formelle Beschlüsse im Sinne dieser Satzung gefaßt werden, ist ein vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnetes Protokoll zu fertigen.

§7  Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft leitet den Juniorenkreis und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. Die Vorstandschaft besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; sie bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl der Vorstandschaft im Amt. Als Vorstandsmitglied kann nur gewählt werden, wer im Zeitpunkt der Wahl das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und Mitglied des Juniorenkreises ist.
    Als weiteres Vorstandsmitglied mit beratender Funktion wird automatisch der Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer zu Coburg kooptiert.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende (Sprecher) und der 2. Vorsitzende; jeder ist allein zur Vertretung des Vereins befugt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden (Sprecher) zur Vertretung berechtigt ist.
  4. Der 1. Vorsitzende (Sprecher) wird in einem besonderen Wahlgang direkt aus dem Kreis der Mitgliederversammlung gewählt. Stellen sich mehrere zur Wahl, ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
    Die übrigen Mitglieder der Vorstandschaft werden ebenfalls direkt aus dem Kreis der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
    Der 2. Vorsitzende wird aus dem Kreis der Mitglieder der Vorstandschaft von den Mitgliedern der Vorstandschaft gewählt.
  5. Ein Mitglied der Vorstandschaft nimmt die Aufgaben eines Schatzmeisters wahr. Er ist für die ordnungsgemäße Rechnungsprüfung verantwortlich und legt der Mitgliederversammlung den Jahresabschluß vor. Im übrigen bestimmt die Vorstandschaft die Verteilung und Ordnung ihrer Geschäfte selbst.

§8  Arbeitsgruppen

  1. Die Vorstandschaft kann für bestimmte Aufgabenbereiche oder einzelne Angelegenheiten aus dem Tätigkeitsbereich des Juniorenkreises Arbeitsgruppen mit beratender Funktion aus Mitgliedern und I oder Sachverständigen einsetzen. Die Berufung der Mitglieder einer Arbeitsgruppe und ihres Vorsitzenden und Stellvertreters obliegt der Vorstandschaft.

§9  Schlußbestimmungen

  • Im Falle der Auflösung des Juniorenkreises oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bestimmt die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit über die Verwendung des vorhandenen Vermögens. Dies ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über diese zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
  • Diese Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft Zum gleichen Zeitpunkt wird die bisherige Satzung aufgehoben.